Site logo

Wissenswertes zur Inflationsausgleichsprämie (IAP)

Der Autor ist seit Jahrzehnten ausgewiesener Lohnsteuer-Experte. Er ist bekannt durch Fachbeiträge und Vortragsveranstaltungen auf dem Gebiet der Arbeitnehmerbesteuerung und war langjähriger Lohnsteuerreferent in der Steuerabteilung des Finanzministeriums NRW in Düsseldorf.

Die Inflationsausgleichsprämie kann vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu insgesamt 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer ausgezahlt werden (§ 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz). Damit eröffnet der Staat Arbeitgebern die Möglichkeit, ihre Beschäftigten in Zeiten der Inflation durch eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie zu unterstützen. Die Arbeitnehmer erhalten die Leistung des Arbeitgebers somit ohne Abzüge. Bei der Auszahlung sind allerdings einige Regeln zu beachten, damit bei der Steuerbefreiung nichts schief geht.

Wer kann die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten?

Die Steuerbefreiung der Inflationsausgleichsprämie gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und damit auch für pauschalbesteuerte Aushilfen sowie anzuerkennende Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen. 

Ob Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen sind, richtet sich nach den hierfür geltenden Grundsätzen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung solcher Rechtsverhältnisse ist, dass sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der getroffenen Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt werden. Die steuerrechtliche Anerkennung setzt letztlich voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen muss insbesondere geprüft werden, ob die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie auch unter Fremden üblich wäre (sog. Fremdvergleichsgrundsatz). 

Zahlungen an Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer sind grundsätzlich ebenfalls möglich, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. 

Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Steuerfreiheit gilt auch für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor Verkündung des Gesetzes beschlossen wurden. Die Auszahlung muss jedoch auch hier im Begünstigungszeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 erfolgen. Es gilt das steuerliche Zuflussprinzip. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es daher darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann. 

Die IAP kann in Geld und in Sachleistungen gewährt werden. Da die IAP steuerfrei ist, ist sie in die Prüfung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 € erfreulicherweise nicht einzubeziehen.

Wie weit geht die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie?

Die Steuerbefreiung der Inflationsausgleichsprämie gilt im Begünstigungszeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 €. 

Die IAP gilt damit auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt. Auch eine Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen ist möglich. Diese Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen. Sie können vielmehr jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden. 

Die Steuerbefreiung kann bis zu 3.000 € je Dienstverhältnis – und damit auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse – gesondert in Anspruch genommen werden. 

Dies gilt auch bei Dienstverhältnissen im Konzern mit unterschiedlichen Arbeitgebern. Bei verbundenen Unternehmen bieten sich daher Mehrfachbeschäftigungsverhältnisse statt Personalgestellung an, wenn die steuerfreie IAP mehrfach gezahlt werden soll. Der Arbeitgeber braucht – und das ist im Interesse der Praxis zu begrüßen – letztlich nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis erhalten hat.

Was gilt in den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB?

Hierzu vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der neue Betriebsinhaber in derartigen Fällen zivilrechtlich lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Damit ist lohnsteuerlich nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Folgerichtig kann der steuerfreie Höchstbetrag in diesen Fällen nicht mehrfach in Anspruch genommen werden. 

Was bedeutet das Zusätzlichkeitserfordernis der Zahlung?

Die Steuerfreiheit der IAP setzt voraus, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – und damit „on top“ – gezahlt wird. 

Davon ist auszugehen, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten IAP auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf die IAP hat.

Sofern keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestehen, kann er anstelle einer in den Vorjahren geleisteten steuerpflichtigen freiwilligen Sonderzahlung nunmehr auch eine steuerfreie IAP auszahlen. 

In Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP ebenfalls zulässig. Selbst wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, ist die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ in diesen Fällen erfüllt. 

Vorsicht: Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfreie IAP umgewandelt werden. Wird die IAP ohne kollektivrechtliche Grundlage in mehreren Teilzahlungen an Beschäftigte ausgezahlt, besteht für Arbeitgeber die Gefahr einer betrieblichen Übung und damit der Begründung eines dauerhaften Anspruchs der Arbeitnehmer auf weitere Zahlungen. Daher empfiehlt es sich jede Zahlung mit einem eindeutig formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen, der deutlich macht, dass es sich um eine einmalige freiwillige Leistung handelt, sodass kein Rechtsanspruch auf zukünftige Weitergewährung begründet wird.

Ist ein Nachweis des Inflationsbezugs der Zahlung erforderlich?

Die Inflationsausgleichsprämie muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Der Zusammenhang der Leistungsgewährung mit der Inflation kann sich aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen sowie aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist jedoch nicht erforderlich. 

Es genügt – ähnlich wie bei der Corona-Prämie –, dass die IAP in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und sich der Zusammenhang zum Beispiel in Form der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ aus der Gehaltsabrechnung oder aus dem Überweisungsträger ergibt. Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation nicht zu prüfen.

Ist die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie neben steuerfreiem Corona-Pflegebonus möglich?

Die Steuerbefreiung des sog. Corona-Pflegebonus von bis zu 4.500 € gilt für Zahlungen des Arbeitgebers grundsätzlich bis zum 31.12.2022 (für Leistungen nach § 150c Elftes Buch Sozialgesetzbuch bis zum 31.05.2023). Die Steuerbefreiung der IAP gilt für Zahlungen ab dem 26.10.2022, so dass es zu einer zeitlichen Überschneidung kommen kann. 

Unter den weiteren Voraussetzungen der beiden Vorschriften können beide Steuerbefreiungen nebeneinander in Anspruch genommen werden. Bei der Corona-Prämie, die bis zu 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden konnte, stellt sich die Frage des steuerfreien Nebeneinanderzahlens nicht, weil diese Vergünstigung zum 31.03.2022 ausgelaufen ist. Entsprechendes gilt für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld, deren Steuerbefreiung auf Lohnzahlungszeiträume begrenzt war, die vor dem 01.07.2022 endeten.

Darf der Arbeitgeber die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an Bedingungen knüpfen?

Knüpft der Arbeitgeber die Zahlung der IAP an Bedingungen, wie z.B. den Fortbestand des Dienstverhältnisses mit der Möglichkeit der Rückforderung bei vorzeitiger Kündigung, sind Bedingungen dieser Art für die Steuerfreiheit unschädlich. Und zwar unabhängig davon, ob derartige Bedingungen arbeitsrechtlich überhaupt zulässig sind.

Muss die Inflationsausgleichsprämie im Lohnkonto aufgezeichnet werden?

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung geprüft werden kann.

Kann die Inflationsausgleichsprämie gepfändet werden?

Die Pfändbarkeit der IAP ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Damit unterliegt sie – wie der reguläre Arbeitslohn auch – den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen).

Muss die Inflationsausgleichsprämie allen Beschäftigten gewährt werden?

Sofern der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip zuwendet, gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Werden Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen von der Zahlung der IAP ausgenommen, bedarf es dafür eines sachlichen Grunds, der sich am Zweck der Leistung orientieren muss. Da die IAP „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ gewährt wird, kommen sachliche Gründe nur bei unterschiedlicher Betroffenheit von gestiegenen Verbraucherpreisen in Betracht, etwa bei Orientierung an der Einkommenssituation. 

Vorsicht: Bei einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung besteht die Möglichkeit, dass von der Zahlung ausgenommene Arbeitnehmer einen Anspruch auf die IAP arbeitsrechtlich erfolgreich geltend machen können.

Unterliegt die Inflationsausgleichsprämie dem Progressionsvorbehalt?

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen noch vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Wie wird die Inflationsausgleichsprämie beim Arbeitgeber behandelt?

Der Arbeitgeber kann die zusätzlichen Personalkosten nach den allgemein geltenden Grundsätzen in seinem Unternehmen als Betriebsausgaben abziehen. 

Bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten kommt ein Betriebsausgabenabzug zwar nicht in Betracht. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines sog. 520 €-Jobs ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer jedoch um 20 % der einschließlich der Inflationsausgleichsprämie insgesamt gezahlten Vergütung, höchstens jedoch 510 €. 

Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag ebenfalls um 20% der einschließlich der Inflationsausgleichsprämie gezahlten Vergütung, höchstens jedoch 4.000 €. Diese Steuerermäßigung kann im Übrigen auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Disclaimer

Die Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt und dienen dem unverbindlichen Informationszweck. Diese Informationen allgemeiner Art stellen keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar und können eine individuelle und verbindliche rechtliche Beratung, die auf Ihre spezielle Situation eingeht, nicht ersetzen. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie daher bitte unbedingt einen Spezialisten. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der hier bereitgestellten Informationen übernimmt der Anbieter keinerlei Gewähr.

Jetzt den passenden Spezialisten zum Thema finden

Auf taxlocater finden Unternehmen die Software und Spezialisten, die komplexere Steueranliegen lösen.

weitere Beiträge

Jetzt den passenden Spezialisten zum Thema finden

Auf taxlocater finden Unternehmen die Software und Spezialisten, die komplexere Steueranliegen lösen.

taxlocater
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner