Das Bundesministerium der Finanzen hat unter www.bundesfinanzministerium.de den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen vorgestellt. Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll jungen Unternehmen erleichtert werden, Personal zu gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um „die besten Köpfe“ zu behaupten. Vorgesehen für eine Mitarbeiterbeteiligung ab 2024 ist Folgendes:
Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags
Zur Stärkung der Attraktivität einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen mit Wirkung ab 01.01.2024 von bisher 1.440 € auf 5.000 € p.a. angehoben werden. Allerdings auf Fälle beschränkt, in denen die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies soll der Vermeidung „unerwünschter Lohnoptimierungen“ durch Gehaltsumwandlungen dienen.
Verbesserungen bei der aufgeschobenen Besteuerung
Die 2021 durch das Fondsstandortgesetz eingeführte Möglichkeit der aufgeschobenen Besteuerung einer Unternehmensbeteiligung soll durch Einführung einer Konzernklausel erweitert werden. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils soll ab 2024 erst nach 20 Jahren vorgenommen werden. Bei Rückerwerb der Anteile durch den Arbeitgeber oder ein konzernzugehöriges Unternehmen bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen (sog. Leaver-Events) soll künftig anstelle des Verkehrswerts nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung der Besteuerung unterliegen.
Erweiterung der begünstigten Unternehmensgröße
Ab 2024 soll für die Möglichkeit der aufgeschobenen Besteuerung nicht mehr auf den einfachen, sondern auf den doppelten KMU-Schwellenwert abgestellt werden. Die Unternehmen müssen dann weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. € erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. € aufweisen. Die Förderung soll nur gewährt werden, wenn diese Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung auf den Arbeitnehmer oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre (bisher lediglich zwei Jahre) nicht überschritten wurden.
Einführung einer Pauschalbesteuerung
Nach geltendem Recht ist die „nachzuholende Besteuerung“ anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers vorzunehmen. Um möglichweise eintretende hohe steuerliche Belastungen abzumildern, soll ab 2024 die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % eingeführt werden.
Steuerübernahme durch die Firma
Ab 2024 soll zunächst keine Besteuerung stattfinden, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesem Fall soll erst der spätere Tatbestand „ganz oder teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der Beteiligung“ eine Besteuerung auslösen. Hierdurch würde die sog. „dry-income“-Problematik vermieden, die bisher auftritt, wenn die Übertragung einer Beteiligung als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wird, ohne dass dem Arbeitnehmer tatsächlich liquide Mittel zugeflossen sind.
Verbesserte Vermögensbildung für Vermögensbeteiligungen
Ab 2024 soll durch Erweiterung der staatlich geförderten Vermögensbildung auch Beschäftigten, denen dieser Weg aufgrund ihrer Einkommenshöhe bisher verschlossen war, ein Vermögensaufbau über Vermögensbeteiligungen ermöglicht werden. Nach geltendem Recht hat ein Arbeitnehmer hier Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn sein Einkommen die Einkommensgrenze für vermögenswirksame Leistungen nicht übersteigt (= zu versteuerndes Einkommen 20.000 € bei Ledigen bzw. 40.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten). Ab 2024 soll diese Einkommensgrenze für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen aufgehoben werden.
Damit könnten auch Arbeitnehmer mit höherem Einkommen für Vermögensbeteiligungen eine staatliche Förderung über die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten. Um die Attraktivität der Anlage in Vermögensbeteiligungen zu erhöhen, soll zudem der Höchstbetrag für die geförderten vermögenswirksamen Leistungen mit einer Anhebung von bisher 400 € auf 1.200 € p.a. verdreifacht werden. Die höchstmögliche Arbeitnehmer-Sparzulage würde dann ab 2024 für Vermögensbeteiligungen 240 € p.a. (1.200 € x 20 %) betragen.
Ausblick
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Mitarbeiterbeteiligung ab 2024 erhalten Sie an dieser Stelle weitere Hinweise und Gestaltungstipps.