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Mitarbeiterbeteiligung: Aktuelles zur Besteuerung von Optionsrechten

Der Autor ist seit Jahrzehnten ausgewiesener Lohnsteuer-Experte. Er ist bekannt durch Fachbeiträge und Vortragsveranstaltungen auf dem Gebiet der Arbeitnehmerbesteuerung und war langjähriger Lohnsteuerreferent in der Steuerabteilung des Finanzministeriums NRW in Düsseldorf.

Mitarbeiterbeteiligungen am Arbeit gebenden Unternehmen bzw. im Konzernbereich werden seit langem zur Bindung von Arbeitnehmern eingesetzt. Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen der Überlassung von Optionsrechten und sonstigen Unternehmensbeteiligungen an seine Beschäftigten. Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Optionsrechten hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen. Nachstehend erhalten Sie einen praxisnahen Überblick.

Handelbare Optionsrechte

Bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von handelbaren Optionsrechten fließt dem Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung ein geldwerter Vorteil bereits mit der Gewährung des Optionsrechts zu, wenn der Arbeitgeber sich dieses am Markt von einem Dritten verschafft hat. Handelbare Optionsrechte werden gewährt, um in der Vergangenheit geleistete Tätigkeiten zu honorieren. Unabhängig vom Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils ist dieser nach den Verhältnissen des Zeitraums zu besteuern, für den er gewährt wird. 

Nicht handelbare Optionsrechte (Stock Options)

Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses demgegenüber ein nicht handelbares Optionsrecht (sog. Stock Options) auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt oder ist der Arbeitgeber selbst der Optionsgeber, so liegt in der Optionsgewährung nach Auffassung des BFH lediglich die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Arbeitnehmer hier erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt. 

In diesen Fällen wird der geldwerte Vorteil regelmäßig nicht gewährt, um in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu entlohnen, sondern um eine Motivation für die Zukunft zu schaffen. Damit liegt eine Vergütung für den Zeitraum zwischen der Gewährung und der erstmalig tatsächlich möglichen Ausübung des Optionsrechts vor. 

Soweit die vom Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Lohneinkünfte wegen einer Auslandstätigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil entsprechend aufzuteilen und zeitanteilig unter Beachtung des Progressionsvorbehalts – und ggf. des Besteuerungsnachweises im Ausland – von der inländischen Besteuerung freizustellen.

Aktuelles vom BFH zu Stock Options

Das oberste deutsche Steuergericht hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 bestätigt und erneut entschieden, dass der geldwerte Vorteil bei Stock Options nicht bereits bei Einräumung, sondern erst zum Zeitpunkt der Ausübung des Aktienoptionsrechts zufließt (BFH-Urteil vom 21.12.2022 – I R 11/20). Da der geldwerte Vorteil aus der Ausübung der Aktienoption im Streitfall zeitraumbezogen gewährt wurde, war er dem „Erdienenszeitraum“ zuzuordnen. Erdienenszeitraum ist grundsätzlich der Zeitraum zwischen Gewährung und erstmaliger Ausübbarkeit der Aktienoption. 

Im Streitfall war der Arbeitnehmer im Erdienenszeitraum der Aktienoption in den USA und bei Ausübung der Option in Deutschland ansässig. Aufgrund der „Ansässigkeitsklausel“ im DBA zwischen Deutschland und den USA wies der BFH das Besteuerungsrecht für die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoption Deutschland zu, soweit der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Erdienenszeitraum in Deutschland und ggfs. in Drittstaaten ausgeübt hatte. Die aufgrund der Tätigkeit in den USA dort steuerpflichtigen Einkünfte unterlagen in Deutschland im Zuflussjahr lediglich dem Progressionsvorbehalt. 

Denkbare Besonderheiten im Sachverhalt

Befindet sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der erstmalig möglichen Ausübung des Optionsrechts bereits im Ruhestand, ist für die Aufteilung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum von der Gewährung des Optionsrechts bis zur Beendigung der aktiven Tätigkeit abzustellen. Sofern das Arbeitsverhältnis vor einer erstmalig möglichen Ausübung des Optionsrechts aus anderen Gründen beendet worden ist, ist für die Aufteilung des geldwerten Vorteils der Zeitraum von der Gewährung des Optionsrechts bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis maßgebend. Das gilt unbeschadet eines Wechsels der Steuerpflicht des Arbeitnehmers während des genannten Zeitraums. Wird das Optionsrecht für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt, ist kommt ggfs. eine Tarifermäßigung in Form der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG) in Betracht. 

Virtuelle Aktienoptionen

Bei virtuellen Aktienoptionen wird auf die tatsächliche Ausgabe von Aktien verzichtet und die finanziellen Auswirkungen lediglich nachgebildet. Damit werden Neuemissionen sowie die damit verbundene Verwässerung des Aktienkurses und des Stimmrechts vermieden. 

Im Unterschied zu realen Aktienoptionsplänen besteht im Fall von virtuellen Aktienoptionen (sog. Stock Appreciation Rights oder Phantom Stock Awards) bei Ausübung also kein Recht auf Lieferung von Aktien, sondern lediglich ein Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages, der sich aus der Kursentwicklung ergibt. Letztlich stellen die Vergütungen aus virtuellen Aktienoptionen eine Entlohnung für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit dar (BMF-Schreiben vom 03.05.2018 – IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl. 2008 I S. 643, Rz. 253).

Restricted Stocks oder Restricted Shares

Im Gegensatz zu Aktienoptionen handelt es sich bei Restricted Stocks oder Restricted Shares um direkte Übertragungen von Aktien, die gewissen Verfügungsbeschränkungen unterliegen (u. a. Ausschluss von Stimm- und Dividendenbezugsrechten sowie Veräußerungsverbot für einen bestimmten Zeitraum). 

In vielen Fällen erfolgt die Aktienübertragung nicht unmittelbar, sondern den Arbeitnehmern wird zunächst in Aussicht gestellt, in einem späteren Jahr Aktien ihres Arbeitgebers zu erhalten (Aktienanrechte, Stock Awards, Restricted Stock Units). Voraussetzung ist meist, dass der betreffende Arbeitnehmer zu diesem Stichtag bei dem Arbeitgeber oder bei einem anderen Unternehmen im Konzernverbund beschäftigt ist. Dabei werden häufig Sammel- oder Sperrdepots für die Mitarbeiter angelegt und eine entsprechende Anzahl an Aktien gutgeschrieben.

Lohnzufluss nur bei wirtschaftlichem Eigentum

Sowohl bei direkten Aktienübertragungen als auch bei der Einräumung von Aktienanrechten setzt ein Lohnzufluss die Erlangung von wirtschaftlichem Eigentum durch den Arbeitnehmer voraus. Wirtschaftliches Eigentum kann nicht unterstellt werden, wenn umfassende Verfügungsbeschränkungen (z.B. keine Stimm- und Dividendenbezugsrechte in Kombination mit einem Veräußerungsverbot) vereinbart wurden. 

Deshalb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil erst in dem Zeitpunkt zu, in dem die Verfügungsbeschränkungen nicht mehr umfassend sind (BFH-Urteil vom 30.06.2011 – VI R 37/09, BStBl 2011 II S. 923). Ein lediglich schuldrechtliches Veräußerungsverbot verhindert den Zufluss jedoch nicht, da die Veräußerung rechtlich möglich ist (BMF-Schreiben vom 03.05.2018 – IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl. 2008 I S. 643, Rz. 258). 

Von wirtschaftlichem Eigentum ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Sperr- bzw. Haltefristen die Aktien lediglich für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann, ihm aber das Stimmrecht und der Dividendenanspruch zustehen. Sperr- oder Haltefristen stehen einem Zufluss von Arbeitslohn in diesem Fall nicht entgegen (BFH-Urteil vom 30.09.2008 – VI R 67/05, BStBl 2009 II S. 282). Ein Lohnzufluss erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, den Vorteil sofort durch Veräußerung der Aktien in Bargeld umzuwandeln.

Disclaimer

Die Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt und dienen dem unverbindlichen Informationszweck. Diese Informationen allgemeiner Art stellen keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar und können eine individuelle und verbindliche rechtliche Beratung, die auf Ihre spezielle Situation eingeht, nicht ersetzen. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie daher bitte unbedingt einen Spezialisten. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der hier bereitgestellten Informationen übernimmt der Anbieter keinerlei Gewähr.

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