Die Elektromobilität gewinnt weiter an Beliebtheit. Da der Einsatz von Elektrofahrzeugen sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich zunimmt, ist es wichtig, die lohnsteuerlichen Aspekte zu kennen und bei der Lohnabrechnung entsprechend zu berücksichtigen. Nachstehend erhalten Sie einen aktuellen Überblick über die gängigsten Fragestellungen in diesem Zusammenhang.
Anwendung der 1%-Regelung bei der (Elektro-)Firmenwagengestellung
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung führt seit jeher zu einem steuerpflichtigen Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dieser geldwerte Vorteil wird anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder, falls ein solches nicht geführt wird, nach der sog. 1 %-Regelung bewertet. Bei Anwendung der 1%-Regelung gelten für (Elektro-)Firmenwagen folgende Besonderheiten.
Reines Elektrofahrzeug als Firmenwagen
Zur Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie etwaige steuerpflichtige Fahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung wird seit 2020 lediglich ein Viertel des Bruttolistenneupreises angesetzt. Das gilt allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug nach dem 31.12.2018 angeschafft oder gemietet/geleast wurde und der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.
Übersteigt der Bruttolistenpreis eines reinen Elektrofahrzeugs die 60.000 €-Grenze, wird der geldwerte Vorteil mit der Hälfte des Bruttolistenneupreises angesetzt. Die Viertelung bzw. Halbierung des Bruttolistenpreises gilt – was häufig übersehen wird – auch für die Anwendung der 0,03 %-Regelung für die Fahrzeugnutzung auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte.
Nach geltendem Recht läuft die Viertelung bzw. Halbierung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage für reine Elektrofahrzeuge bei Anschaffung bzw. Miete oder Leasing nach dem 31.12.2030 aus.
Hybridelektrofahrzeuge als Firmenwagen
Bei einem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug, das nach dem 31.12.2018 angeschafft oder geleast wurde, wird der geldwerte Vorteil für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie etwaige steuerpflichtige Fahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung mit dem halben Bruttolistenpreis angesetzt. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Für im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2024 angeschaffte bzw. geleaste Fahrzeuge wird für den Ansatz des halben Bruttolistenpreises eine rein elektrische Reichweite des Firmenwagens von 60 Kilometer gefordert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG), die sich für nach dem 31.12.2024 angeschaffte bzw. geleaste Fahrzeuge auf 80 Kilometer erhöht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Nach geltendem Recht läuft die Halbierung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage für Hybridelektrofahrzeuge als Firmenwagen bei Anschaffung bzw. Leasing oder Miete des Fahrzeugs nach dem 31.12.2030 aus.
Was gilt für vor dem 01.01.2019 angeschaffte bzw. geleaste Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge?
Hier wird der Bruttolistenpreis pauschal um die darin enthaltenden Kosten des Batteriesystems gemindert. Der Minderungsbetrag verringert sich in Abhängigkeit vom Anschaffungsjahr des Fahrzeugs nach der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgegebenen Staffelung.
Die Regelung wird für vor dem 01.01.2019 angeschaffte bzw. geleaste Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge vom Beginn der Überlassung an den Arbeitnehmer bis zur altersbedingten Aussonderung fortgeführt.
Anwendung der Fahrtenbuchmethode
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs nach der sog. Fahrtenbuchmethode ist anstelle der vorstehend beschriebenen 1%-Regelung wie folgt zu verfahren:
Anschaffung oder Leasing vor dem 01.01.2019
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern (s.o.).
Wurde die Batterie nicht mit dem Fahrzeug erworben, sondern gemietet oder geleast, sind die Gesamtkosten um die Miete bzw. die auf die Batterie entrichtete Leasinggebühr zu mindern.
Die Aufwendungen für den vom Arbeitgeber steuerfrei gestellten Ladestrom und die Kosten der Ladevorrichtung sind aus den Gesamtkosten herauszurechnen.
Anschaffung oder Leasing nach dem 31.12.2018
Bei der Fahrtenbuchmethode wird bei den Gesamtkosten für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenneupreis von mehr als 60.000 € sowie für Hybridelektrofahrzeuge lediglich die Hälfte der AfA bzw. der Leasingkosten angesetzt, wenn das Fahrzeug die Grenzwerte bei der Kohlendioxidemission bzw. der elektrischen Mindestreichweite einhält (s.o.).
Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 € wird bei der Fahrtenbuchmethode lediglich ein Viertel der AfA bzw. der Leasingrate angesetzt.
Die Aufwendungen für den vom Arbeitgeber steuerfrei gestellten Ladestrom und die Kosten der Ladevorrichtung sind aus den Gesamtkosten herauszurechnen. Allerdings ist zu beachten, dass die angefallenen Treibstoffkosten eines Hybridelektrofahrzeuges in die Gesamtkosten einzubeziehen sind.
Steuerfreier Auslagenersatz beim Aufladen eines Firmenwagens
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten ganz oder teilweise selbst, kann der Arbeitgeber diese Kosten ganz oder teilweise als sog. Auslagenersatz steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.
Ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen erkennt die Finanzverwaltung folgende Monatspauschalen als steuerfreien Auslagenersatz an:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum Aufladen des Firmenwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers, nicht jedoch bei verbundenen Unternehmen. Als Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt auch eine von der Firma zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Firmenwagens bei Dritten.
Achtung: Durch den pauschalen Auslagenersatz des Arbeitgebers sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom abgegolten.
Anstelle der vorstehenden Pauschalen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die nachgewiesenen tatsächlichen Stromkosten steuerfrei erstatten.
Hierbei ist folgendes zu beachten: Beim Laden an einer zur Wohnung des Arbeitnehmers gehörenden Ladevorrichtung ist der berufliche Nutzungsanteil grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers nachzuweisen. Ggfs. sind auch händische Aufzeichnungen zulässig. Beim Aufladen des Fahrzeugs mittels einer Solaranlage sind die Gesamtkosten der Solaranlage incl. AfA auf den privat und beruflich verwendeten Strom aufzuteilen.
Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die selbst getragenen Kosten den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung.
Aufladen des Arbeitnehmerfahrzeugs im Betrieb und Gestellung der Ladevorrichtung (Wall-Box) durch den Arbeitgeber
Die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt gewährten Vorteile für das Aufladen des privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Sie greift jedoch nicht in den Fällen einer Gehaltsumwandlung.
Ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Aufladen an außerbetrieblichen Ladestationen auf Firmenkosten, greift die Steuerbefreiung nicht. In diesem Fall kann allenfalls die monatliche 50 €-Freigrenze für Sachbezüge in Anspruch genommen werden, falls diese nicht bereits durch anderweitige Vorteile ausgeschöpft wurde.
Steuerfrei sind außerdem die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile aus einer dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG). Steuerfrei sind die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (z.B. Wartung, Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung) einschließlich notwendiger Vorarbeiten wie etwa das Verlegen eines Starkstromkabels.
Vorsicht: Die Steuerbefreiung gilt nicht für den mit der betrieblichen Ladevorrichtung bezogenen Ladestrom selbst. Zur Zahlung eines pauschalen Auslagenersatzes vgl. die vorstehenden Ausführungen.
Übertragung des Eigentums an der Ladevorrichtung und Barzuschüsse
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung des Eigentums an einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge auf den Arbeitnehmer mit 25% zu pauschalieren (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG). Dabei können aus Vereinfachungsgründen die eigenen Aufwendungen des Arbeitgebers als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung angesetzt werden.
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen auch bezuschussen und die Zuschüsse in diesem Fall ebenfalls mit 25% pauschalieren.
Achtung: Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist bei der Übertragung des Eigentums an der Ladevorrichtung und für Zuschüsse zu einer vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Ladevorrichtung in Fällen einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Die Pauschalbesteuerung setzt auch hier voraus, dass die Übereignung und die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Gestellung von E-Bikes zur privaten Nutzung
Die geldwerten Vorteile aus der Nutzungsüberlassung eines Fahrrads oder eines E-Bikes, das nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Vorteile dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – und nicht etwa über eine Gehaltsumwandlung – zugewendet werden (§ 3 Nr. 37 EStG). Der Arbeitnehmer ist auch nicht gehindert dem Arbeitnehmer mehrere Fahrräder „für die gesamte Familie“ steuerfrei zur Nutzung zu überlassen.
Überträgt der Arbeitgeber hingegen das Eigentum auf den Arbeitnehmer, ist der hieraus resultierende geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Er kann mit 25% pauschal besteuert werden, wenn die Eigentumsübertragung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG).
Kann der Arbeitnehmer im Leasingfall das (Elektro-)Fahrrad nach Ablauf der Leasinglaufzeit vom Arbeitgeber oder von der Leasingfirma verbilligt erwerben, ist der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil lohnsteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung nimmt jedoch keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil an, wenn der Arbeitnehmer das (Elektro-)Fahrrad nach drei Jahren für mindestens 40% des Neupreises erwirbt oder der Wert des Fahrrads zum Zeitpunkt des Erwerbs geringer ist (Nachweis z.B. durch Angebote im Internet) als die Zahlung des Arbeitnehmers.
Vorsicht bei schnellen Elektrobikes und E-Scootern: Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, weil der Motor auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km pro Stunde unterstützt, ist der geldwerte Vorteil aus einer Privatnutzung – anders als bei „normalen“ Fahrrädern – nicht steuerfrei. Hier erfolgt vielmehr, wie auch bei E-Scootern, eine Versteuerung der Privatnutzung mit einem Viertel des Listenpreises (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen zur Anwendung der 1%-Regelung).
Für die Praxis empfiehlt es sich bei Elektrobikes zur Abgrenzung zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug auf die Kennzeichen- und Versicherungspflicht des Elektrobikes zu achten. Falls eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht, ist eine Versteuerung der Privatnutzung vorzunehmen, die es bei der Privatnutzung von langsamen Elektrobikes bzw. von reinen Fahrrädern erfreulicherweise nicht gibt, weil hier die Privatnutzung ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 3 Nr. 37 EStG).
Verwaltungsregelungen
Die aktuellen Verwaltungsregelungen zum diesem Thema finden Sie hier:
- Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, BMF-Schreiben vom 03.03.2022 – BStBl I S. 223
- Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten; Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, BMF-Schreiben vom 05.11.2021 – BStBl I S. 2205
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG, BMF-Schreiben vom 29.09.2020 – BStBl I S. 972
- Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen, BMF-Schreiben vom 17.11.2017 – BStBl I S. 1546
- Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern - Gleich lautende Ländererlasse vom 09.01.2020 – BStBl I S. 174