Worum geht es?
Arbeitnehmerentsendungen in Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen.
Arbeitnehmerentsendungen in Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen.
Seit dem 01.01.2023 setzt die Steuerfreistellung nach dem Auslandstätigkeitserlass – und das ist eine deutliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung – eine 10%ige Mindestbesteuerung im Ausland voraus.