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Die neue Energiepreispauschale

Der Autor ist seit Jahrzehnten ausgewiesener Lohnsteuer-Experte. Er ist bekannt durch Fachbeiträge und Vortragsveranstaltungen auf dem Gebiet der Arbeitnehmerbesteuerung und war langjähriger Lohnsteuerreferent in der Steuerabteilung des Finanzministeriums NRW in Düsseldorf.

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde im Einkommensteuergesetz eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt (Artikel 1 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.5.2022, BGBl. I S. 749, BStBl. I S. 662). Die Energiepreispauschale von einmalig gezahlten 300 € soll Berufstätige entlasten, denen Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung entsprechend stark belastet sind. Die Finanzverwaltung hat unter www.bundesfinanzministerium.de umfangreiche FAQs zur Energiepreispauschale veröffentlicht, die die Anwendung des neuen Rechts erleichtern sollen.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben aktiv Berufstätige, die während des gesamten Jahres oder für einen Teil des Jahres 2022 in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 

Anspruchsberechtigt sind allerdings nur Arbeitnehmer, die in 2022 Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen sowie Erwerbstätige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetríeb oder aus selbständiger Arbeit haben. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022. Dieser Tag markiert jedoch keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat vielmehr jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Im Einzelnen begünstigte Arbeitnehmer

Anspruchsberechtigt sind neben Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit vor allem auch Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („sog Minijobber“), Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (individuelle oder pauschale Lohnsteuer), Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Personen, die über die Auszahlung der angesammelten Beträge ein Wertguthaben bei der DRV Bund „entsparen“, Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz, Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz), im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (wie z.B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer), Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum, Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind, Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld). 

Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale. Die Energiepreispauschale wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Diese Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vielmehr nur über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt.

Vorsicht bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Familie

Bei Dienstverhältnissen unter Angehörigen gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist hier in jedem Fall, dass das Dienstverhältnis ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die Energiepreispauschale zu erhalten, besteht somit kein Anspruch auf die EPP.

Wer hat keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht. 

Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten ebenfalls keine Energiepreispauschale. Falls sie jedoch neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, erhalten sie ebenfalls die EPP. 

Steuerpflichtige mit ausschließlich sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 EStG haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die EPP ebenfalls nicht. Dies gilt auch, wenn sie auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.

Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. 

Vorsicht: Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die steuerlichen Straf- und Bußgeldvorschriften.

Was gilt bei Bezug von Lohnersatzleistungen?

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat der Arbeitnehmer am 1.9.2022 neben seiner Hauptbeschäftigung auch einen Minijob, ist die EPP nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen. 

Wird der Arbeitnehmer wegen eines sog. Sabbatical ab 1.9.2022 unentgeltlich von der Arbeit freigestellt, hat der Arbeitgeber die EPP auszuzahlen, wenn er am 1.9.2022 weiterhin Hauptarbeitgeber für diesen Arbeitnehmer ist. Hat sich der Arbeitgeber hingegen als Hauptarbeitgeber für diesen Arbeitnehmer abgemeldet, erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber. Diese Arbeitnehmer erhalten die EPP stattdessen über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale grundsätzlich im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung wird eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 nicht beanstandet. 

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. 

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt. Die EPP ist vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer auszuzahlen, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. 

Keine Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn 

Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Bescheinigung der an Arbeitnehmer gezahlten Energiepreispauschale

Eine vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022) zu vermeiden. 

Für geringfügig Beschäftigte, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erhoben hat, ist auch bei Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.

Erstattung an den Arbeitgeber

Die Arbeitgeber können die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die beim Finanzamt anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. 

Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Damit sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber letztlich ohne Gewinnauswirkung.

Festsetzung der Energiepreispauschale mit Vorauszahlungen oder der Einkommensteuerveranlagung

Die meisten Bürger werden mit den Zahlungen der Arbeitgeber oder der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zeitnah entlastet, ohne selbst aktiv zu werden. Die Vorauszahlungen werden gemindert, wenn sie für Einkünfte aus Land- u d Forstwirtschaft, Gewerbebetríeb oder aus selbständiger Arbeit festgesetzt worden sind. Sie werden hingegen nicht gemindert, sofern gleichzeitig Lohneinkünfte erzielt werden. Dies vermeidet Doppelzahlungen, weil Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt die Energiepreispauschale regelmäßig über Ihren Arbeitgeber erhalten. 

Anspruchsberechtigte Empfänger von Versorgungsbezügen, die etwa neben den Versorgungsbezügen noch eine selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten die EPP ebenfalls nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Wenn eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der EPP erfüllt sind, wird die EPP von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzt. Sie wird nicht festgesetzt, wenn sie bereits an einen Arbeitnehmer ausgezahlt wurde. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung somit nur, wenn sie noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. 

Die EPP wird jedem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen nur einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Steuerpflichtige einen zusammengefassten Einkommensteuer- oder Vorauszahlungsbescheid. Wenn nur ein Ehegatte für die EPP anspruchsberechtigt ist, wird sie auch bei Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.

Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzte EPP mindert die festgesetzte Einkommensteuer, d.h. sie wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten. Zahlt hingegen der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird die EPP in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.

Die Energiepreispauschale verbleibt dem Bürger leider nicht „brutto für netto“

Die Energiepreispauschale ist vielmehr selbst eine steuerpflichtige Einnahme. Bei Arbeitnehmern erhöht die EPP die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 2022. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer weitere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetríeb oder aus selbständiger Arbeit hat. 

Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug. Bei der Lohnsteuerberechnung ist die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale allerdings nicht zu berücksichtigen, weil auf die EEP erfreulicherweise keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. 

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP ausnahmsweise nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. 

Bei Steuerpflichtigen, die nicht Arbeitnehmer sind, führt die EPP zu sonstigen selbständigen Einkünften für den Veranlagungszeitraum 2022 und erhöht diese Einkünfte um 300 €. Durch die Zuordnung zu den sonstigen selbständigen Einkünften wird eine Gewerbesteuerpflicht der EPP ausgeschlossen. Die Freigrenze für sonstige Einkünfte i.H.v. 256 € findet allerdings keine Anwendung. Damit wird ausgeschlossen, dass eine Zusammenrechnung von negativen sonstigen Einkünften mit der EPP deren Besteuerung verhindert.

Disclaimer

Die Beiträge wurden mit größter Sorgfalt erstellt und dienen dem unverbindlichen Informationszweck. Diese Informationen allgemeiner Art stellen keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar und können eine individuelle und verbindliche rechtliche Beratung, die auf Ihre spezielle Situation eingeht, nicht ersetzen. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie daher bitte unbedingt einen Spezialisten. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der hier bereitgestellten Informationen übernimmt der Anbieter keinerlei Gewähr.

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