Worum geht es?
Kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitskräften
Kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitskräften
l. Die grenzüberschreitende Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus osteuropäischenNiedriglohnländern erfüllt im Regelfall das Merkmal der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
ll. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit kommt es entscheidend auf den Anteil an, den die Vergütung aus der zeitgeringfügigen Tätigkeit an dem Jahreseinkommen der betreffenden Person hat. In das Jahresgesamteinkommen sind alle Einkünfte aus selbständigen und unselbständigen Beschäftigungen sowie Kapitalerträge und sonstige finanzielle Zuflüsse (einschl. Unterhaltsleistungen) einzustellen.
Ill. Ein bloßes Ankreuzen des Feldes Hausmann im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit rumänischer Saisonarbeitnehmer führt nicht per se zur unwiderleglichen Vermutung des Status als Hausmann und damit zum versicherungsfreien und beitragsfreien Beschäftigten. Ansonsten wäre einer massenweisen Umgehung der Sozialversicherungssysteme in vielen Branchen Tür und Tor geöffnet.