Worum geht es?
Übernahme von Mitgliedsbeiträgen durch den Arbeitgeber für Sportvereine und Fitness-Studios, Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, Bewegungsförderliches Arbeiten, Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag, Suchtprävention
Übernahme von Mitgliedsbeiträgen durch den Arbeitgeber für Sportvereine und Fitness-Studios, Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, Bewegungsförderliches Arbeiten, Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag, Suchtprävention
Sachbezüge aufgrund der unentgeltlichen oder verbilligten Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm sind laufender Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen durch den Arbeitgeber ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG.